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Vorheriges Los | Zurück | Nächstes Los | Losnr.: | 114 (U.S.A.) | Titel: | Caribbean Islands Guano Co. | Auflistung: | 6 % Bond 100 $ 1.12.1876. | Ausruf: | 500,00 EUR | Ausgabe- datum: | 01.12.1876 | Ausgabe- ort: | Washington, D.C. | Abbildung: |  | Stücknr.: | 470 | Info: | „Der Guano wirkt Wunder, obgleich er kein Heiliger ist“ - Peruanisches Sprichwort. Der Begriff Guano bzw. „Huanu“ entstammt der Inka-Sprache Quechua und wurde erstmals für Seevögelexkremente benutzt, die man auf Inseln der peruanischen Küste fand. Die Verwendung von Vogelexkrementen als Düngemittel war schon frühzeitig bei den Arabern bekannt. Die Idee der mineralischen Düngung wurde 1840 von Justus von Liebig (1803-1873) entwickelt. Der erste Versuch, Guano als Düngemittel nach Europa einzuführen, wurde im Jahr 1832 unternommen, war jedoch zunächst von geringem Erfolg. Erst acht Jahre später sandte das peruanische Handelshaus Quiros, Allier & Co., Lima, eine Ladung nach Liverpool, die dort im Auftrag der Britischen Gesellschaft für Ackerbau untersucht wurde. Die Düngeversuche verliefen diesmal überaus erfolgreich. Im März 1841 begann bereits der Export von peruanischem Guano nach England und in die Seehäfen Hamburg, Antwerpen und Bordeaux. 1843 entdeckten die Briten auf der Insel Ichaboe in der Lüderitzbucht vor der Küste des heutigen Namibia lohnende Vorkommen. Innerhalb von nur 15 Monaten schürfen die Briten 300000 Tonnen Guano, und schon sind sie auf der Suche nach neuen Lagerstätten. Die britische Landwirtschaft giert nach Dünger. Der Handel mit den Vogelexkrementen läuft inzwischen blendend, Hunderttausende Tonnen werden von den Klippen gehauen und verschifft, allein im Jahr 1861 sind es 367.667 Tonnen. Auch in den Vereinigten Staaten, wo man den Segen der Vogelexkremente anfangs komplett verschlafen hat, reißen sich die Farmer jetzt um die Vogelphosphate. Vergeblich versuchen die Nordamerikaner mit Peru eine exklusive Sonderbehandlung zu vereinbaren, aber die britischen Handelshäuser sitzen fest im Sattel: keine Rabatte für Kunden aus den USA. 1856 verabschiedet der US-Kongress den Guano Act: Wo immer ein Bürger der Vereinigten Staaten ein Vorkommen von Guano entdeckt, sei es auf unbewohnten Inseln oder den ihnen vorgelagerten Felsen, darf er diese im Namen des amerikanischen Präsidenten in Besitz nehmen. Das Gesetz löst eine Welle von Unternehmensgründungen aus, American Guano und US Guano Company werden aus der Taufe gehoben, Phoenix Guano, die Atlantic & Pacific Guano Company und viele andere. Die Logbücher von Entdeckern und Walfängern werden hervorgeholt und auf Hinweise durchforstet, Expeditionen ausgerüstet, Schiffe in alle Himmelsrichtungen losgeschickt. Die Guanokundschafter arbeiten schnell und gründlich, binnen kurzem machen sie 94 Inseln aus, auf denen profitable Vorkommen lagern. 66 davon erklärt das State Department umgehend zu amerikanischem Besitz, auf 24 Eilanden beginnt das große Graben. Jetzt weisen die Karten des 19. Jahrhunderts zwar noch den einen oder anderen weißen Fleck auf, aber die von den USA beanspruchten Inseln gehören nicht in jedem Fall dazu. Sombrero Island beispielsweise. Die Prospektoren der New Yorker Firma Wood & Grant hissen 1856 das Sternenbanner und beginnen mit der Arbeit. Wen stört es, dass die Antilleninsel eigentlich zu Großbritannien gehört? Bis die Diplomaten alle politischen Verwicklungen sortiert haben, sind 55000 Tonnen Phosphat gehauen und verschifft. Oder Navassa, 36 Seemeilen südwestlich von Haiti gelegen, Guanovorkommen von geschätzten 4,5 Millionen Tonnen. Die eigens gegründete Navassa Phosphate Company gräbt los, obwohl die Haitianer nachweisen können, dass schon Kolumbus die Insel entdeckt hat; sie gehörte erst zu Spanien, dann zu Frankreich und seit 1825 eben zum unabhängigen Haiti. Die Amerikaner geben sich pragmatisch: Man sei ja gar nicht an einem dauerhaften Besitz interessiert - nur bis zum Abbau der Guanovorkommen. | Besonder-heiten: | Mit Schiffen vor den Caribbean Islands sowie kartenähnliche Draufsicht. Originalunterschriften u.a. Russell. | Verfügbar: | Extrem selten. Anh. Kupons. | Erhaltung: | VF-. | Zuschlag: | 650,00 EUR |
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