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Lot:1015 (Germany until 1945 (No Reichsbank))
Title:Güldene Rose Fundgrube
Details:Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Fundgrube von 1583.
Starting
price:
1.000,00 EUR
Issuing-
date:
01.01.1583
Issuing-
place:
Brand bei Freiberg
Picture:Güldene Rose Fundgrube
Info:Zinn- und Silbergrube. An der Spitze des Bergbaus stand mit dem Berghauptmann der Stellvertreter des Königs bzw. des Landesfürsten. Er wurde von ihm ernannt und war auch gegenüber diesem rechenschaftspflichtig. In dem ihm unterstehenden Bergrevier war er die höchste Instanz und entschied dort alle wesentlichen Fragen. Der zweithöchste Repräsentant war der Bergmeister. Er verlieh die Bergrechte und nahm die Vermessung vor. Ihm unterstand a.u. auch die Berggerichtsbarkeit, unterstützt von den Berggeschworenen. Er erließ die Verordnungen, verlieh Ämter und entzog sie. Er setzte auch die Entlohnungen fest. Er inspizierte die Gruben und war stets auch persönlich anwesend, wenn die Grubenverwalter über die Einnahmen und Ausgaben vierteljährlich (1. Riministere, 2. Crucis, 3. Trinitatis, 4. Luciae) Rechnung legten. Der Gruben- bzw. Stollenverwalter schrieb die Zubuße aus bzw. setzte die Ausbeute fest. Diese wurden öffentlich durch Anschlag beim Bergamt bekannt gemacht. Der Bergschreiber hatte die Einnahmen- und Ausgabenrechnung nach vorheriger wöchentlicher Inspektion des Bergmeisters zu führen. “Der Bergschreiber trägt die einzelnen Gruben in Bücher ein: Namen dessen, der um ein Grubenrecht nachsucht, Tag und Stunde des Antrags, Gang und Lage des Ortes, Datum der Bestätigung durch den Bergmeister. Darauf trägt er die Gewerken jeder Grube, deren Recht bestätigt worden ist, ein. Auch wird dem, dem das Grubenrecht bestätigt wird, ein Schein ausgestellt, welcher alle diese Angaben enthält.” “Der Gegenschreiber verzeichnet die Gewerken einer jeden Grube, die ihm der erste Finder des Ganges bezeichnet, in einem Buch ein. Dem neuen Besitzer aber gibt er einen Zettel und stellt ihm auf diese Weise eine Bescheinigung darüber aus, dass er Besitzer ist. Wenn im Verlaufe eines Jahres viermal, und zwar vierteljährlich, Rechenschaft über die Ausgaben erstattet wird, so gibt er dem Bergverwalter einer jeden Grube die neuen Besitzer bekann, damit jeder weiß, wer zur Zubuße verpflichtet bzw. Ausbeute berechtigt ist.” Diese Einnahmen- und Ausgabenscheine sind als Vorstufe zu Ausbeute-bzw. Zubußscheinen anzusehen. Aus ihnen errechnete sich die Höhe der auszuzahlenden bzw. nachzuschießenden (zuzubüßenden) Beträge.
Specials:8 Seiten, Handschrift auf Büttenpapier, gebunden.
Availability:1583 ist der älteste uns bekannte Jahrgang dieser bergwerklichen Nachweise, bemerkenswert perfekte Erhaltung.
Condition:EF-VF.
Sold:1.500,00 EUR
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